TierHaltKennzG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungAnlage 5 TierHaltKennzG(zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer FarbeGesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden · Abschnitt 6 Anlage 4Anlage 6 (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 28 - 29)